Überblick: Pflegeleistungen ab 2024
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen interessieren sich vorrangig für Neuerungen im Bereich der Pflegeleistungen. Anpassungen betreffend professioneller Pflegekräfte werden in diesem Zusammenhang nicht behandelt.
Inhaltsverzeichnis
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Verhinderungspflege
- Pflegeunterstützungsgeld
- Auskunftsrecht
- Zuschlag für stationäre Pflege
- Häufigste Fragen & Antworten
Pflegegeld
Zu Beginn des neuen Jahres erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent. Falls Sie bereits Pflegegeld beziehen, dürfen Sie sich ab Januar über automatisch gesteigerte Zahlungen freuen.
Die Pflegegelderhöhung im Jahr 2024 stellt die erste Anpassung seit 2017 dar. Die nächste Erhöhung erfolgt dann am 01.01.2025 und beträgt 4,5 Prozent.
Pflegegrad | Bis 2023 | Ab 2024 |
---|---|---|
1 | 0 Euro | 0 Euro |
2 | 316 Euro | 332 Euro |
3 | 545 Euro | 573 Euro |
4 | 728 Euro | 765 Euro |
5 | 901 Euro | 947 Euro |
Unter der Bedingung, dass Sie die erforderlichen Kriterien erfüllen, erfolgt die monatliche Überweisung des Pflegegeldes durch Ihre Pflegekasse ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung. Der Anspruch ist nicht zeitlich beschränkt.
Pflegesachleistungen
Ebenso werden die Pflegesachleistungen zu Jahresbeginn um 5 Prozent erhöht. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen beziehen, erfolgt ab Januar eine automatische Anpassung seitens Ihrer Pflegekasse auf den erhöhten Betrag.
Die Erhöhung der Pflegesachleistungen im Jahr 2024 markiert die erste Anpassung seit 2022. Die nächste Erhöhung, analog zum Pflegegeld, wird am 01.01.2025 wirksam und steigert die Beträge erneut um 4,5 Prozent.
Pflegegrad | Bis 2023 | Ab 2024 |
---|---|---|
1 | 0 Euro | 0 Euro |
2 | 724 Euro | 761 Euro |
3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro |
4 | 1.693 Euro | 1.178 Euro |
5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
Verhinderungspflege
Für die allgemeine Pflegebedürftigengemeinschaft wird das Entlastungsbudget erst am 01.01.2025 in Kraft treten und einen Betrag von 3.539 Euro ausmachen. Hingegen können junge Pflegebedürftige bis zu 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bereits ab dem Jahr 2024 auf ein vorzeitig verfügbares Entlastungsbudget von 3.386 Euro zurückgreifen.
Im Zuge dieser Veränderungen erfolgt auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
- Die bisherige Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorheriger häuslicher Pflege entfällt für die Verhinderungspflege
- Die Höchstdauer der Verhinderungspflege erhöht sich von 6 auf 8 Wochen, analog zur Kurzzeitpflege
- Zudem wird das halbe Pflegegeld während der Verhinderungspflege nun für bis zu 8 Wochen statt bisher 6 Wochen gewährt
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld unterstützt berufstätige pflegende Angehörige dabei, eine bessere Balance zwischen ihrer Erwerbsarbeit und ihrer Pflegeverantwortung zu finden. In akuten Pflegenotsituationen haben Sie die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne Einbußen bei Ihrem Einkommen hinnehmen zu müssen.
Eine Neuerung im Pflegeunterstützungsgeld 2024 besteht darin, dass Sie diese Leistung nicht mehr nur einmal pro Pflegefall in Anspruch nehmen können, sondern jedes Jahr erneut. Schließlich bringt Pflegebedürftigkeit immer wieder neue Herausforderungen mit sich, die nicht nur zu Beginn auftreten.
Auskunftsrecht
Ab dem 1. Januar 2024 haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, von ihrer Pflegekasse Informationen über die erbrachten Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate anzufordern. Diese Aufstellung kann alle sechs Monate aktualisiert werden.
Des Weiteren können Sie einsehen, welche Leistungskomponenten von verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Sie haben sogar das Recht, Kopien der eingereichten Abrechnungsunterlagen anzufordern.
Zuschlag für stationäre Pflege
Seit dem Jahr 2022 gewährt die Pflegekasse Zuschüsse zur Reduzierung des Eigenanteils an den Pflegekosten für pflegebedürftige Personen, die stationär in einem Pflegeheim versorgt werden. Diese Zuschüsse sind gestaffelt und variieren je nach Aufenthaltsdauer zwischen 5 und 70 Prozent.
Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich die Prozentsätze auf folgende Weise:(1)
- Im ersten Jahr: 15 Prozent anstelle der bisherigen 5 Prozent
- Im zweiten Jahr: 30 Prozent anstelle der bisherigen 25 Prozent
- Im dritten Jahr: 50 Prozent anstelle der bisherigen 45 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent anstelle der bisherigen 70 Prozent
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Zuschüsse weiterhin nur die Pflegekosten abdecken und nicht andere Kostenkomponenten, die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen.
Häufigste Fragen & Antworten
Zu Beginn des neuen Jahres erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent. Falls Sie bereits Pflegegeld beziehen, dürfen Sie sich ab Januar über automatisch gesteigerte Zahlungen freuen.
Im kommenden Jahr verzeichnen sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen eine Steigerung um jeweils 5 Prozent.
Des Weiteren erhöhen sich die Zuschläge zu den pflegebedingten Heimkosten, abhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer, um 5 bis 10 Prozentpunkte. Indirekt erfährt auch das Pflegeunterstützungsgeld eine Erhöhung, da es nunmehr jährlich in Anspruch genommen werden kann.
Zusätzlich profitieren Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 von einem vorgezogenen Entlastungsbudget im Rahmen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.